Satzung
Satzung Medical-Care-Somalia e.V
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Medical-Care-Somalia”, in seiner Kurzform “MedCare Somalia”.Er hat seinen Sitz in St. Wendel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bemüht sich um die Förderung der medizinisch-pflegerischen Versorgung in Somalia und legt den Schwerpunkt auf die Verbesserung der Situation der psychiatrisch erkrankten Menschen und ihrer Angehörigen.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:Förderung und Unterstützung der bereits in Somalia bestehenden SelbsthilfeorganisationenFort- und Weiterbildung der im Gesundheitswesen und Selbsthilfeorganisationen tätigen MitarbeiterModernisierung bereits bestehender stationärer Einrichtungen des Gesundheitswesens, vor allem der psychiatrischen KlinikenRekrutierung von Sponsoren zur finanziellen und materiellen Unterstützungallgemeine Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland und SomaliaZusammenarbeit mit international tätigen Hilfsorganisationen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976“ in der jeweils gültigen Fassung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Alle Mittel des Vereins sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden und sind entweder laufend für diese Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen.Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.Soweit Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung für Dienstleistungen aufgrund besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung durch den Vorsitzenden erworben. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Der Austritt wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.Handelt ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins zuwider oder schädigt dessen Ansehen erheblich, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Er ist vom Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Bei Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten
Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Er finanziert sich ausschließlich von Spenden.Jedes Mitglied sollte an den satzungsgemäßen Zielen des Vereins mitwirken.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:Entgegennahme des Jahresbericht des VorstandsEntgegennahme des Berichts der RechnungsprüferEntlastung des VorstandesGenehmigung des vom Vorstand aufgestellten HaushaltplanesWahl der VorstandsmitgliederWahl der RechnungsprüferBeratung und Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand unterbreitet werdenFestsetzung und Änderung der SatzungAuflösung des VereinsDie ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen und wird von ihm geleitet.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Die Einberufung ist schriftlich unter der Angabe der Gründe und des Zwecks zu beantragen.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder diese unterstützen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Beschlussanträge gestellt werden.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand binnen 4 Wochen mit zweiwöchiger Frist erneut eine Mitgliederversammlung ein; diese ist in jedem Fall beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden Stimmberechtigten. Auf geplante Satzungsänderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hervorgehoben hinzuweisen, der genaue Wortlaut der geplanten Änderung ist anzugeben.Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied zuzusenden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus demVorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.Die/der Vorsitzende und ihre/seine StellvertreterIn bilden den Vorstand im Sinne § 26 Abs. BGB. Jede der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger unter den Mitgliedern von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern berufen werden.
§ 10 Zuständigkeiten das Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der SpendenFeststellung des JahresabschlussesErstellung eines JahresberichtsBeschlussfassung über die Aufnahme, und Ausschluss von MitgliedernVorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden. Einer Einberufung bedarf es nicht, wenn der Vorstand in beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied des Vorstandes zuzusenden ist.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungs- und Kassenführung ist durch zwei von der Mitglieder- versammlung zu wählenden Rechnungsprüfer zu überwachen und zu prüfen. Sie haben jährlich der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu berichten.Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in den Ländern der dritten Welt. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Schlussbestimmungen
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen und redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.
St. Wendel, den 30.Juni 2005
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